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Wirtschaftsprüfung

Individuell auf Sie abgestimmt
Zusätzlich zu den Dienstleistungen als Steuerberater bieten wir einen umfassenden Service im Bereich Wirtschaftsprüfung an. Unsere Mandanten erhalten eine individuelle und speziell auf Sie abgestimmten Betreuung.

Gesetzlich Vorgeschriebene und freiwillige Prüfungen von Unternehmen

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, führen wir auf Wunsch auch freiwillige, nicht gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch. Mit freiwilligen Prüfungen kann das Vertrauen von Banken, Kapitalgebern, Geschäftspartnern und Gesellschaftern zusätzlich positiv bestärkt werden.

Prüfung nach Nationalen (HGB) und internationalen Rechnungsvorschriften (IFRS/ US-GAAP)

Auch hier bieten wir Unternehmen unsere vollumfänglichen Leistungen und bereiten die Finanzinformationen so auf, damit die Einhaltung der unterschiedlichen Vorgaben durch die nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards eingehalten werden und diese somit einheitlich geprüft werden können. Hierbei spielt vor allem die Qualität der Ergebnisse und die Kosteneffizienz spielen dabei eine wichtige Rolle.

Steuerberaterkanzlei Malischke - Heidenheim - Wirtschaftsprüfung

Sonderprüfung

Darüber hinaus gibt es neben der Abschlussprüfung zahlreiche andere vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, bei denen eine Bescheinigung oder Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer gefordert wird. Auch bei diesen Prüfungen können sich unsere Mandanten auf unsere Kompetenz verlassen. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich der Sonderprüfungen nach dem AktG, GmbHG, UmwG (z.B. Gründung, Umwandlung, Scheinlagen, Kapitaländerungen).

Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Eine weitere Leistung die unsere Kanzlei anbietet ist die Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Nach MaBV unterliegen alle in § 34 c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2 a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, ferner Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteilen oder einer Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer, sowie auch bei Gelegenheitsmakler besteht eine Pflicht zur Prüfung.

Prüfungen nach der FinVermV

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach §34 f, GewO oder §34 h, GewO ist, hat die Pflicht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Sollten Sie Fragen haben oder ein individuelles Angebot benötigen, nutzen Sie gerne unser nebenstehendes Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach direkt an.

Denn wir sind Ihr professioneller Ansprechpartner in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie Treuhandtätigkeit.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass dieses Formular nur zu allgemeinen Informationszwecken dient und online weder eine Steuer- noch eine Rechtsberatung erfolgt.

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